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   BGH, 14.11.1984 - 3 StR 449/84   

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https://dejure.org/1984,2596
BGH, 14.11.1984 - 3 StR 449/84 (https://dejure.org/1984,2596)
BGH, Entscheidung vom 14.11.1984 - 3 StR 449/84 (https://dejure.org/1984,2596)
BGH, Entscheidung vom 14. November 1984 - 3 StR 449/84 (https://dejure.org/1984,2596)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Umfassende Begründung eines Gerichts bei Annahme einer günstigen Sozialprognose für einen Angeklagten - Verteidigung der Rechtsordnung durch Vollstreckung von Freiheitsstrafen - Aussetzung einer Freiheitsstrafe zur Bewährung bei Vergehen der Volksverhetzung und ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • NStZ 1985, 165
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 08.12.1970 - 1 StR 353/70

    Versagung einer Aussetzung der verhängten Freiheitsstrafe zur Bewährung -

    Auszug aus BGH, 14.11.1984 - 3 StR 449/84
    Es geht zwar von den Grundsätzen der Rechtsprechung (BGHSt 24, 40; 24, 64) [BGH 21.01.1971 - 4 StR 238/70]aus.

    Das Landgericht hätte zunächst die sich aus der Art der Tatausführung ergebende erhebliche verbrecherische Intensität und das hartnäckige rechtsmißachtende Verhalten des Angeklagten (vgl. BGHSt 24, 40, 47) in eine Gesamtwürdigung einbeziehen müssen.

    (BGHSt 24, 40, 44/45; vgl. auch Maiwald GA 1983, 49).

  • BGH, 29.10.1975 - 3 StR 369/75

    Aussetzung einer Strafe zur Bewährung bei sogenannten Überzeugungstätern -

    Auszug aus BGH, 14.11.1984 - 3 StR 449/84
    Denn es genügt, daß sie geeignet sind, den öffentlichen Frieden besonders zu gefährden (BGH GA 1976, 113, 114).

    Der "Nachahmungseffekt" für potentielle Täter darf bei der gebotenen Gesamtwürdigung aller die Tat und den Täter kennzeichnenden Umstände nicht außer Betracht bleiben (BGH GA 1976, 113, 114).

  • BGH, 21.01.1971 - 4 StR 238/70

    Ausschluss der Aussetzung der Vollstreckung bei einer Trunkenheitsfahrt mit

    Auszug aus BGH, 14.11.1984 - 3 StR 449/84
    Es geht zwar von den Grundsätzen der Rechtsprechung (BGHSt 24, 40; 24, 64) [BGH 21.01.1971 - 4 StR 238/70]aus.
  • BGH, 08.11.2023 - 5 StR 259/23

    Verabredung zum Verbrechen der Brandstiftung; Aussetzung der Strafe zur Bewährung

    Sie hat damit erkannt, dass die demonstrative Begehung einer Straftat um ihrer allgemeinen Wahrnehmung willen einen direkten Angriff auf den öffentlichen Frieden beinhaltet und die Geltung der Rechtsordnung gezielt infrage stellt (vgl. zur Bedeutung der Verteidigung der Rechtsordnung bei der politischen Agitation dienenden Straftaten BGH, Urteil vom 14. November 1984 - 3 StR 449/84, NStZ 1985, 165).

    Der "Nachahmungseffekt" für potentielle Täter darf bei der gebotenen Gesamtwürdigung aller die Tat und den Täter kennzeichnenden Umstände deshalb nicht außer Betracht bleiben (BGH, Urteil vom 14. November 1984 - 3 StR 449/84, NStZ 1985, 165).

  • BGH, 25.04.2007 - 1 StR 156/07

    Voraussetzungen der Mittäterschaft bei der unerlaubten Einfuhr von

    Lässt das angefochtene Urteil erkennen, dass der Tatrichter die genannten Maßstäbe erkannt und den Sachverhalt vollständig gewürdigt hat, so kann das gefundene Ergebnis vom Revisionsgericht auch dann nicht als rechtsfehlerhaft beanstandet werden, wenn eine andere tatrichterliche Beurteilung möglich gewesen wäre (vgl. BGH NStZ 1984, 413, 414; 1985, 165; BGH NJW 1997, 3385, 3387; 2004, 3051, 3053 f.; BGH NStZ-RR 2005, 71).
  • OLG Rostock, 22.10.2004 - 1 Ss 210/04

    Versagung der Bewährungsaussetzung zur Verteidigung der Rechtsordnung bei

    Dies ist zulässig, da die Ausführungen des Landgerichts zur Strafaussetzung keinen Anlass geben, seine Erwägungen zur Bemessung der Gesamtfreiheitsstrafe und der Maßregel in Frage zu stellen (vgl. BGH NStZ 1985, 165).

    Zwar steht dem Tatrichter bei der Frage, ob die Verteidigung der Rechtsordnung die Strafvollstreckung gebietet, ein Beurteilungspielraum zu, der vom Revisionsgericht grundsätzlich selbst dann hinzunehmen ist, wenn eine gegenteilige Würdigung rechtlich ebenso möglich ist oder sogar näher gelegen hätte (BGH NStZ 1994, 336); nicht jedoch, wenn sie schlechterdings unvertretbar erscheint (BGH NStZ 1985, 165; OLG Karlsruhe Justiz 1978, 145, 146; OLG Koblenz VRS 59, 339, 340; OLG Hamm VRS 85, 190, 196).

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